Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Fördermöglichkeiten zur Sanierung eines Wohngebäudes der Bundesförderung für effiziente Gebäude, siehe Abbildung 1. Zum einen den zinsgünstigen Kredit der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) und zum anderen Zuschüsse durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Die förderfähigen Maßnahmen sind bei beiden Angeboten identisch. Neben den Sanierungsmaßnahmen wird die Energieberatung im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans gefördert. Weitere Informationen hierzu sind in unserem Blogartikel zum individuellen Sanierungsfahrplan zu finden. Gefördert werden Maßnahmen an Gebäuden, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegen.
Dieser Artikel enthält eine Übersicht der wichtigsten Informationen für Immobilienbesitzer. Detaillierte Informationen finden Sie auf den entsprechenden Seiten der KfW und BAFA.
1. Förderfähige Maßnahmen
Bei einer Sanierung von Wohngebäuden werden die nachfolgenden Maßnahmen durch die KfW oder die BAFA gefördert:
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden;
- Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren;
- Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
- Anlagentechnik
- Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen (förderfähigen) Gebäudenetzes
- Anlagen zur Wärmeerzeugung
- Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus Anlagen nach BEG EM TMA (technische Mindestanforderungen) Nummern 3.2 bis 3.7 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt.
- Anschluss an ein Gebäudenetz bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
- Heizungsoptimierung
- der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
- der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
- Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinie
- die Dämmung von Rohrleitungen
- der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
- die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
- der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs
- Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr
- Fachplanung und Baubegleitung
- nur im Zusammenhang mit einer Förderung der Einzelmaßnahmen Gebäudehülle, Anlagentechnik, Anlagentechnik zur Wärmerzeugung oder Heizungsoptimierung
Detaillierte Informationen finden Sie auf auf dem „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen - Sanieren" der BAFA. Natürlich können Sie auch gerne mit uns hierzu in Kontakt treten.
2. KfW-Kredit
Der zinsgünstige Kredit der KfW (Kredit 261) fördert die sog. Gesamtsanierung in einem Zug. Als Voraussetzung für den Kredit muss eine Gesamtsanierung des Gebäudes zum Effizienzhaus erfolgen. Je nach Effizienzhaus-Stufe stehen bis zu 150.000 € Kreditsumme pro Wohneinheit zur Verfügung. Neben dem zinsgünstigen Kredit gibt es zudem Tilgungszuschüsse, die sich je nach Effizienzhaus-Stufe und den Kriterien der Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeitsklasse unterscheiden. Grundsätzlich gilt, je besser die Effizienzhaus-Stufe der Immobilie nach der Sanierung, desto höher der Tilgungszuschuss. Für die Beantragung des KfW-Kredits müssen wir als Energieeffizienz-Experten die geplante Sanierung zur Effizienzhaus-Stufe für Ihre Hausbank bestätigen. Nach Fertigstellung erfolgt durch uns die Nachweisführung der Effizienzhaus-Stufe.
Ein Effizienzhaus kennzeichnet einen Energiestandard für Wohngebäude, der durch den Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust (Wärme, die durch die Gebäudehülle entweicht) bestimmt wird. Die Klassifizierung des Effizienzhauses erfolgt über Stufen von 40 bis 85, welche die Energieeffizienzklasse angeben. Dabei gilt: Eine niedrigere Kennzahl steht für einen geringeren Energiebedarf des Gebäudes. Als Vergleich dient ein Referenzgebäude, das den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entspricht. Im Vergleich zum Referenzgebäude benötigt ein Effizienzhaus 70 nur 70 % der Primärenergie und der Transmissionswärmeverlust liegt bei weniger als 85 % gegenüber des Referenzgebäudes.
Die Erneuerbare-Energien-Klasse (EE) wird erreicht, wenn die Heizungsanlage auf Basis der der erneuerbaren Energie 55 % des Energiebedarfs gedeckt wird und der benötigte Außenluft-Volumenstrom vollständig mit einer Lüftungsanlage gedeckt wird. Werden die Anforderungen des staatlichen „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“ erfüllt, können die Förderungen der Nachhaltigkeits-Klasse in Anspruch genommen werden.
Weitere Tilgungszuschüsse gibt es bei sog. „Worst-Performing-Building" (WPB), die EH 40, EH-40 EE, EH-55, EH-55 EE oder EH-70 EE erreichen. Bei Worst Performing Building handelt es sich um Gebäude die vor 1957 gebaut wurden und mindestens 75 % der Außenfläche nicht energetisch saniert sind.
Ein besonderer Vorteil des KfW-Kredits ist, dass eine Erweiterung einer bestehender Wohneinheit mit dem Kredit abgedeckt werden kann.
Dieser Abschnitt beinhaltet einen zusammenfassenden Überblick über den KfW-Kredit. Weitreichendere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW oder wenden Sie sich gerne an die KfW oder uns.
Ablauf zur Antragstellung des KfW-Kredits 261:
- Schritt 1: Kontaktaufnahme mit Ihren Energieeffizienz-Experten bzw. ECOMIND
- Schritt 2: Erstes Beratungsgespräch vor Ort, Datenaufnahme und Festlegen der Ziele
- Schritt 2: Energetische Bilanzierung des Istzustandes
- Schritt 3: Entwickeln von Sanierungsvorschlägen
- Schritt 4: Abstimmen der Sanierungsvorschläge mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer
- Schritt 5: Ausarbeiten des gewünschten Effizienzhaus-Standards
- Schritt 6: Erstellen der Bestätigung zum Antrag (BzA) für Ihre Hausbank
- Schritt 7: Kreditbeantragung bei der Hausbank und Beauftragung der Fachunternehmer
- Schritt 8: Nachweisführung durch den Energieeffizienz-Experten
- Schritt 9: Erstellen der Bestätigung nach Durchführung (BnD)
Die fettgedruckten Schritte sind durch den Antragsteller bzw. Immobilienbesitzer durchzuführen.
3. BAFA-Einzelmaßnahmen
Bei einer Schritt für Schritt Sanierung erhalten Sie folgende Zuschüsse für die oben genannten Maßnahmenkategorien:
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt 30.000 € pro Jahr und Wohneinheit. Ist für das Gebäude ein iSFP vorhanden, so erhöht sich der Fördersatz auf 20 % und die förderfähigen Ausgaben auf 60.000 € pro Jahr und Wohneinheit.
- Anlagentechnik
- Es gelten die gleichen Fördersätze wie bei den Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Anlagen zur Wärmeerzeugung
- Der Grundfördersatz beträgt 30 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt:
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
- Bei Wärmepumpen erhöht sich der Fördersatz um 5 % (Effizienzbonus), wenn Sie als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen.
- Bei Wärmepumpen erhöht sich er Fördersatz um weitere 20 % (Geschwindigkeitsbonus), wenn Sie selbstnutzender Eigentümer sind und ihre Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, oder Nachtspeicherheizung austauschen.
- Der Grundfördersatz beträgt 30 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt:
- Heizungsoptimierung
- Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Liegt ein iSFP vor, erhöht sich Fördersatz auf 20 %. Für Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt der Fördersatz 50 % der förderfähigen Ausgaben.
- Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen beträgt insgesamt 30.000 € pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird.
- Fachplanung und Baubegleitung
- Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben.
- Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 € pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20.000 €.
Detaillierte Informationen und Förderrichtlinien sind dem Bundesanzeiger-Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) zu entnehmen.
Ablauf zur Antragstellung von BAFA-Einzelmaßnahmen:
- Schritt 1: Einholen von Fachunternehmer-Angeboten
- Schritt 2: Kontaktaufnahme mit Ihren Energieeffizienz-Experten bzw. ECOMIND
- Schritt 3: Prüfen des Fachunternehmer-Angebots auf Förderfähigkeit durch den Energieeffizienz-Experten
- Schritt 4: Beauftragung des Fachunternehmers mit eine aufschiebende Bedingung der Förderzusage1
- Schritt 5: Erstellen einer technischen Projektbeschreibung (TPB) durch den Energieeffizienz-Experten
- Schritt 6: Einreichen des Fördermittelantrags bei der BAFA (Online-Formular) und Rücksenden der Bestätigung an den Energieeffizienz-Experten
- Schritt 7: Umsetzen der Maßnahme innerhalb von 12 Monaten durch den Fachunternehmer nach Förderzusage der BAFA2
- Schritt 8: Nachweisführen und Erstellen des technischen Projektnachweises (TPN) durch den Energieeffizienz-Experten
Die fettgedruckten Schritte sind durch den Antragsteller bzw. Immobilienbesitzer durchzuführen.
- Der Vertrag muss bereits zum Zeitpunkt des Förderantrags mit dem Fachunternehmer geschlossen sein und eine aufschiebende Bedingung der Förderzusage im Vertrag enthalten sein. Ein Formulierungsvorschlag hierzu lautet:
„Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“ ↩︎ - Es kann mit der Maßnahme vor dem Erhalt der Fördermittelzusage auf eigenes Risiko begonnen werden. ↩︎